Das Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als "von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt" (Art. 1 Abs. 1 DSchG).

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert:
 
Steuervergünstigungen
Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen. Die nachfolgende Zusammenstellung kann nur einen Überblick über die Bandbreite der Vergünstigungstatbestände geben. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen und der entsprechend Ihren persönlichen Verhältnissen zu erwartenden Steuervorteile wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen, der steuerberatenden Berufe. Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die für Objekte in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird. Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.
 
a) Einkommensteuer (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz -EStG-)
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen, mit denen vor dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können zehn Jahre lang zu 10 % abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 10% abgeschrieben werden.
b) Einheitsbewertung
Für Grundstücke, die mit Baudenkmälern bebaut sind, ist regelmäßig eine 5 %ige Ermäßigung der Einheitsbewertung nach §§ 82, 88 Bewertungsgesetz (BewG) möglich. Sie wirkt sich bei allen einheitswertabhängigen Steuern aus (Grund- und Erbschaftssteuer). Zuständig ist das Finanzamt.
c) Grundsteuer
Die Grundsteuer für aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenden Grundbesitz wird auf Antrag vollständig erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile unter den jährlichen Kosten liegen; sie wird teilweise erlassen, wenn der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist (§ 32 Grundsteuergesetz - GrStG -). Zuständig sind die Grundsteuerstellen.
d) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kulturdenkmäler werden nur mit 40 v. H. ihres Wertes angesetzt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Denkmäler der Forschung oder Volksbildung zugänglich sind. Sind darüber hinaus die Denkmäler seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen, so bleiben sie in vollem Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung entfällt (auch für die Vergangenheit), wenn die Denkmäler innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung oder nach dem Erbfall veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes wegfallen. Nähere Auskünfte erteilen die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter.
e) Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen von Einrichtungen, der solchen des Bundes, der Länder der Gemeinden oder der Gemeindeverbände i S. v. § 4 Nr. 20 a S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechen (insb. Museen, incl. wissenschaftlicher Sammlungen und Kunstsammlungen), und die im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden, sind steuerfrei, wenn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllen. Anfragen und Anträge sind über die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern an das BLfD zu richten.

 

www.denkmalsanierung.info